Hat der Verkäufer eine wesentliche Vertragsverletzung begangen, so berühren die , 68 und 69 nicht die dem Käufer wegen einer solchen Verletzung zustehenden Rechtsbehelfe.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Hat der Verkäufer eine wesentliche Vertragsverletzung begangen, so berühren die , 68 und 69 nicht die dem Käufer wegen einer solchen Verletzung zustehenden Rechtsbehelfe.