Kapitel III
PFLICHTEN DES KÄUFERS
Der Käufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware anzunehmen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Kapitel III
PFLICHTEN DES KÄUFERS
Der Käufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware anzunehmen.