Kapitel II
PFLICHTEN DES VERKÄUFERS
Der Verkäufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Kapitel II
PFLICHTEN DES VERKÄUFERS
Der Verkäufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen.