Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sekretariat

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt die erforderlichen Sekretariatsdienste für die Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Verfügung.

(2) Das Sekretariat

a) unterstützt die Konferenz der Vertragsstaaten bei den in beschriebenen Tätigkeiten, veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsstaaten und erbringt die dafür erforderlichen Dienstleistungen;

b) unterstützt die Vertragsstaaten auf ihr Ersuchen bei der Übermittlung von Informationen für die Konferenz der Vertragsstaaten, wie in Absätze 5 und 6 vorgesehen, und

c) sorgt für die notwendige Abstimmung mit den Sekretariaten der zuständigen internationalen und regionalen Organisationen.