Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zwei- und mehrseitige Übereinkünfte

Die Vertragsstaaten erwägen, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, um die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit aufgrund dieses Kapitels zu erhöhen.