Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel V

Wiedererlangung von Vermögenswerten

Allgemeine Bestimmung

Die Rückgabe von Vermögenswerten nach diesem Kapitel ist ein wesentlicher Grundsatz dieses Übereinkommens; die Vertragsstaaten arbeiten in dieser Hinsicht im größtmöglichen Umfang zusammen und unterstützen einander.