Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übereinkünfte

Die Vertragsstaaten erwägen den Abschluss zweiseitiger oder regionaler Übereinkünfte oder operativer Vereinbarungen oder Absprachen mit dem Ziel,

a) die geeignetsten und wirksamsten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der in genannten Handlungen zu ergreifen oder

b) die Bestimmungen dieses Protokolls untereinander zu verstärken.