Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übertragung von Verfahren zur Strafverfolgung

Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit, einander Verfahren zur Strafverfolgung wegen der in Übereinstimmung mit umschriebenen Straftaten in den Fällen zu übertragen, in denen die Übertragung dem Interesse einer geordneten Rechtspflege dienlich erscheint.