Nichtaufhebung von Rechten und Pflichten auf Grund früherer Verträge
Dieses Übereinkommen hebt Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien dieses Übereinkommens auf Grund der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 nicht auf.
