Beglaubigung und Legalisation
Die in Anwendung dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke bedürfen keiner Art von Beglaubigung oder Legalisation.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Beglaubigung und Legalisation
Die in Anwendung dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke bedürfen keiner Art von Beglaubigung oder Legalisation.