Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausübung der bevorrechtigten Gerichtsbarkeit

(1) Ein Flaggenstaat, der seine bevorrechtigte Gerichtsbarkeit auszuüben wünscht, tut dies in Übereinstimmung mit diesem Artikel.

(2) Er notifiziert dies dem eingreifenden Staat so bald wie möglich, spätestens vierzehn Tage nach Eingang der Zusammenfassung der Beweise nach . Unterläßt der Flaggenstaat dies, so wird unterstellt, daß er auf die Ausübung seiner bevorrechtigten Gerichtsbarkeit verzichtet.

(3) Hat der Flaggenstaat dem eingreifenden Staat notifiziert, daß er seine bevorrechtigte Gerichtsbarkeit ausübt, so wird die Ausübung der Gerichtsbarkeit des eingreifenden Staates ausgesetzt, außer zum Zweck der Übergabe von Personen, Schiffen, Ladungen und Beweismitteln in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.

(4) Der Flaggenstaat übergibt den Fall umgehend seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.

(5) Maßnahmen, die der eingreifende Staat gegen das Schiff und Personen an Bord trifft, können als im Rahmen des Verfahrens des Flaggenstaats getroffen angesehen werden.