Auskunft auf Ersuchen der Parteien
Die empfangende Partei hat die übermittelnde Partei auf Ersuchen über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das erzielte Ergebnis zu unterrichten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Auskunft auf Ersuchen der Parteien
Die empfangende Partei hat die übermittelnde Partei auf Ersuchen über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das erzielte Ergebnis zu unterrichten.