Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit
(1) Die übermittelnde und die empfangende Stelle ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten wirksam gegen unbeabsichtigte oder unbefugte Zerstörung, unbeabsichtigten Verlust, unbefugten Zugriff, unbefugte oder unbeabsichtigte Veränderung und unbefugte Weitergabe geschützt sind.
(2) Die technische Ausgestaltung des automatisierten Suchverfahrens wird durch die in angeführten Durchführungsmaßnahmen geregelt, welche sicherstellen, dass
(a) dem neuesten Stand der Technik entsprechende Maßnahmen getroffen werden, um Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten, zu gewährleisten;
(b) bei der Inanspruchnahme definierter Netzwerke Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zur Anwendung kommen, die von den dafür zuständigen Behörden anerkannt sind; und
(c) die Zulässigkeit von Suchen gemäß Absätze 2, 4 und 5 überprüft werden kann.
