Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zuständige Behörden

Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich von solchen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden verarbeitet werden, die für eine Aufgabe zur Förderung der in genannten Zwecke zuständig sind. Insbesondere dürfen Daten nur nach vorheriger Zustimmung der übermittelnden Partei und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der empfangenden Partei an andere Stellen weitergegeben werden.