Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Österreich verzichtet auf seine Ansprüche

a) für in den während des Krieges besetzen Gebieten vollführten Investitionsarbeiten von öffentlichem Nutzen;

b) für Forderungen, die dem ehemaligen Kaisertume Österreich gegen gegenwärtige italienische Staatsangehörige zustehen, die in den Italien angegliederten Gebieten wohnen;

c) für Güter, Bargeld oder Forderungen, die dem ehemaligen Kaisertume Österreich oder - dies hinsichtlich der österreichischen Quote - der österreichisch-ungarischen Monarchie gehörten, vom Königreich Italien beschlagnahmt wurden oder in sein Eigentum übergegangen und nicht in den gemäß Artikel 208 des Staatsvertrages von Saint-Germain abgetretenen Gütern inbegriffen sind;

d) für Vorschüsse in der Übergangszeit seitens der Republik Österreich an die italienischen Ressorts in den angegliederten Gebieten durch Behebungen aus dem Erlös der Redlich-Anleihe;

e) für Vorschüsse an die Religionsfonde;

f) für Vorschüsse an private Eisenbahngesellschaften, die ihr Netz in den Italien angegliederten Gebieten haben;

g) für Kosten der Heimbeförderung von Kriegsgefangenen;

h) für von den Kosularvertretungen im Auslande ausgezahlte Unterhaltsbeiträge.