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Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander die Liste jener Behörden mitzuteilen, welche zur Ausstellung und Vidierung der im vorhergehenden Artikel erwähnten Zeugnisse kompetent sind.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander die Liste jener Behörden mitzuteilen, welche zur Ausstellung und Vidierung der im vorhergehenden Artikel erwähnten Zeugnisse kompetent sind.