. Beide Staaten gestatten Forschern des anderen Staates, welche von ihrer Regierung beglaubigt sind, die Benützung und Publikation des Materials der staatlichen Archive nach dem Grundsatze der vollen Gegenseitigkeit.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Beide Staaten gestatten Forschern des anderen Staates, welche von ihrer Regierung beglaubigt sind, die Benützung und Publikation des Materials der staatlichen Archive nach dem Grundsatze der vollen Gegenseitigkeit.