Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Mächte, welche das gegenwärtige Übereinkommen nicht unterzeichnen, werden nach dem 1. Oktober 1905 zum Beitritte zugelassen.

Sie haben zu diesem Zwecke von ihrem Beitritt die Vertragsmächte durch schriftliche Mitteilung an die niederländische Regierung, welche alle anderen Mächte hiervon verständigt, in Kenntnis zu setzen.

Beachte: zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869