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Die Bestimmung des vorangehenden Artikels hindert nicht die Anwendung der fiskalischen Vorschriften oder anderer Gesetze, welche in diesen Häfen in Kraft stehen.
Beachte: zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die Bestimmung des vorangehenden Artikels hindert nicht die Anwendung der fiskalischen Vorschriften oder anderer Gesetze, welche in diesen Häfen in Kraft stehen.
Beachte: zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869