. Die im Anhang I festgelegten Anforderungen gelten
1. an den Entnahmestellen eines Verteilungsnetzes, die üblicherweise zur Wasserentnahme dienen;
2. bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse in Verkehr gebracht wird, am Punkt der Abfüllung;
3. bei in einem Lebensmittelbetrieb verwendeten Wasser an der Stelle der Verwendung des Wassers im Betrieb;
4. bei Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug.
