6. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Vollziehung
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
6. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Vollziehung
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung.