Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im festgelegten Gebietes (naturnahe Fließgewässerstrecke mit intaktem Uferwald entlang der Taurach, Wechsel unterschiedlich gefärbter Gesteinspartien);

2. des hohen Erholungs- und Erlebniswertes als seltenes Augebiet, das auf Grund der Beweidung tundrenartigen Landschaftscharakter aufweist.