Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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5a. Abschnitt

Sachkunde des Personals

Anforderungen an Aus- und Fortbildung

. (1) Die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in angeführten Tätigkeiten sind:

1. geltende Rechtsvorschriften zu Erwerb, Haltung, Pflege und Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken;

2. Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken;

3. Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, Physiologie, Zucht und Genetik;

4. Tierverhalten, Haltung und Ausgestaltung;

5. gegebenenfalls artspezifische Handhabungs- und Versuchsmethoden;

6. Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands;

7. Erkennung artspezifischer Ängste, Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten;

8. Betäubung, schmerzlindernde Methoden und Tötung;

9. Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte;

10. Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung;

11. gegebenenfalls Planung von Tierversuchen und Projekten.

(2) Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde haben Personen, die Tätigkeiten gemäß und 2 TVG 2012 durchführen, jährlich eine einschlägige Fortbildung zu absolvieren und Aufzeichnung darüber zu führen. Der zuständigen Behörde gemäß und der für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß sind Fortbildungsnachweise auf Verlangen vorzuweisen.