Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Umfang, Inhalt und Form nichttechnischer Projektzusammenfassungen

. (1) Nichttechnische Projektzusammenfassungen haben zumindest die in Anlage 3 Z 1 angeführten Angaben zu enthalten.

(2) Aktualisierungen nichttechnischer Projektzusammenfassungen aufgrund einer rückblickenden Bewertung gemäß haben zumindest die in Anlage 3 Z 2 angeführten Angaben zu enthalten.

(3) Darstellungen in anderer Form sind zulässig, sofern die in Anlage 3 angeführten Angaben enthalten sind.