Umgang
. Für Einrichtungen sind Eingewöhnungs- und Trainingsprogramme zu erstellen, die für die Tiere und gegebenenfalls für die Tierversuche und die Dauer der Projekte geeignet sind.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Umgang
. Für Einrichtungen sind Eingewöhnungs- und Trainingsprogramme zu erstellen, die für die Tiere und gegebenenfalls für die Tierversuche und die Dauer der Projekte geeignet sind.