Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Durchführung der Schaden-Nutzen-Analyse

. (1) Die Behörde hat auf Grundlage des dem Projektantrag gemäß beizulegenden, ausgefüllten Kriterienkatalogs eine objektivierte Schaden-Nutzen-Analyse des Projektes unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durchzuführen.

(2) Bei der Durchführung der Schaden-Nutzen-Analyse kann sich die Behörde Sachverständiger oder Kommissionen gemäß bedienen. Bei der Einrichtung von Kommissionen gemäß hat die Behörde soweit als möglich auch Personen mit Expertise im Bereich Tier-, Medizin- oder Forschungsethik heranzuziehen.