Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kommissionen

. (1) Sofern die zuständigen Behörden zu ihrer Unterstützung Kommissionen einrichten oder gemäß und 5 Personen heranziehen sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(2) Für die Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1 gelten die Ausnahmen von den Informationsverpflichtungen gemäß und und Z 7 lit. a des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024.

(3) Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1, die befangen im Sinne des des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sind, haben sich für diese Fälle ihrer Tätigkeit zu enthalten.