Kommissionen
. (1) Sofern die zuständigen Behörden zu ihrer Unterstützung Kommissionen einrichten oder gemäß und 5 Personen heranziehen sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(2) Für die Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1 gelten die Ausnahmen von den Informationsverpflichtungen gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG und und Z 7 lit. a des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024.
(3) Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1, die befangen im Sinne des des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sind, haben sich für diese Fälle ihrer Tätigkeit zu enthalten.
