Speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere
. (1) Tiere, der in der Verordnung gemäß angeführten Arten dürfen nur dann für Tierversuche verwendet werden, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden.
(2) Die zuständigen Behörden dürfen Ausnahmen von Abs. 1 nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass hierfür eine wissenschaftliche Begründung vorliegt.
