Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist
a) im Fall des der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht,
b) im Fall des der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem das Gebäude besteht.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
