1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung von:
a) Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung (Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten);
b) Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag);
c) Beiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag);
d) Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung eines Spielplatzes nach der Tiroler Bauordnung 2022 (Ausgleichsabgabe für Spielplätze).
(2) Die Abgaben nach Abs. 1 sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
