Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung von:

a) Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung (Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten);

b) Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag);

c) Beiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag);

d) Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung eines Spielplatzes nach der Tiroler Bauordnung 2022 (Ausgleichsabgabe für Spielplätze).

(2) Die Abgaben nach Abs. 1 sind ausschließliche Gemeindeabgaben.