Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinden haben die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten, soweit sie sich auf durch Gemeindeorgane auszuarbeitende Pläne oder Programme beziehen, im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinden haben die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten, soweit sie sich auf durch Gemeindeorgane auszuarbeitende Pläne oder Programme beziehen, im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.