Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Gemeinden haben die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten, soweit sie sich auf durch Gemeindeorgane auszuarbeitende Pläne oder Programme beziehen, im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.