Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Qualitätssicherung

. Im Interesse der Durchsetzung einer nationalen Kontrollstrategie und zur Sicherung einheitlicher Standards bei der Durchführung der technischen Unterwegskontrollen stellt die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft personelle und technische Ressourcen, welche die in § 10a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, zur Verfügung, um die Mitwirkung an der Durchführung

1. von organisierten gemeinsamen Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für an der technischen Unterwegskontrolle Beteiligte sowie

2. von zwischen zwei oder mehreren Bundesländern abgestimmten technischen Unterwegskontrollen im Ausmaß von jährlich mindestens zwölf Kontrollen

sicherstellen zu können.