Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. HAUPTSTÜCK

Bestreitung der Kosten

. (1) Vom Bund sind zu tragen:

1. die Kosten der in der nationalen Referenzzentrale gemäß und 11a vorgenommenen Untersuchungen,

2. die Reisekosten gemäß und

3. die Behandlungskosten gemäß den bis 45.

(2) Über Ansprüche auf Kostenersatz, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Bescheidausfertigung ist dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.

(3) Die Gemeinden haben für die Kosten der ihnen gemäß obliegenden Aufgaben einschließlich der Betriebskosten der für die Reihenuntersuchung benützten Räume aufzukommen.