Verwaltungsübertretung
. Wer einer Verpflichtung nach dieser Verordnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 48 Z 3 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Verwaltungsübertretung
. Wer einer Verpflichtung nach dieser Verordnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 48 Z 3 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020.