Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Festsetzung der Personengruppen

(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:

1. Drittstaatsangehörige, denen gemäß § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 84/2017, ein Aufenthaltstitel in Österreich erteilt wurde, mit Ausnahme von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien und Neuseeland;

2. Asylberechtigte gemäß des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 84/2017; weiters subsidiär Schutzberechtigte gemäß des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 84/2017;

3. Asylwerber gemäß des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 84/2017;

4. Vertriebene, denen gemäß § 62 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 84/2017, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wurde;

5. Personen gemäß der Verordnung über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015;

6. Bewohner von Obdachlosenunterkünften sowie Personen ohne regelmäßige Unterkunft;

7. Insassen von Haftanstalten und Polizeigefangenenhäusern, ausgenommen jene Häftlinge, die zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe, für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens oder auf Grundlage der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 117/2017, in Polizeigefangenenhäusern nur kurzfristig angehalten werden.

(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs. 1 angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.

(3) Für Personen gemäß bis 4 besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt.