Therapien
(1) Ärztlich verordnete Therapien, die nicht in die Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger fallen, können Menschen mit Behinderungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, wenn durch diese Leistungen
a) eine Verbesserung der durch die Behinderungen verursachten Beeinträchtigungen ermöglicht werden kann,
b) eine Verlangsamung des Verlaufes der durch die Behinderungen verursachten Beeinträchtigungen ermöglicht werden kann, oder
c) eine Verschlechterung der durch die Behinderungen verursachten Beeinträchtigungen verhindert werden kann.
(2) Therapien umfassen:
a) Ergotherapie: Mit Ergotherapie soll durch gezielten Einsatz von Aktivitäten/Tätigkeiten, die den jeweiligen Fähigkeiten und Bedürfnissen entsprechen, eine größtmögliche Handlungsfähigkeit, Partizipation und Lebensqualität im persönlichen, sozialen und beruflichen/schulischen Lebensbereich ermöglicht werden.
b) Logopädie: Logopädie behandelt Störungen und Beeinträchtigungen der Kommunikation, der Nahrungsaufnahme, des Hörens, sowie der auditiven Wahrnehmung, der Mundfunktion, der Stimme, der Atmung sowie der Sprache und des Sprechens.
c) Physiotherapie: Durch Physiotherapie soll das physiologische Bewegungsverhalten, angepasst an die Fähigkeiten des Menschen mit Behinderungen, vermittelt werden.
(3) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Therapien nach Abs. 2 zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen über die Höhe der Tarife, das maximale Ausmaß pro Jahr, etwaige Ausnahmen sowie die Abrechnungsmodalitäten aufzunehmen.
