Gebühren- und Abgabenfreiheit
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Eingaben in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Gebühren- und Abgabenfreiheit
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Eingaben in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.