Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wohnen

(1) Wohnleistungen sollen Menschen mit Behinderungen, angepasst an den Unterstützungsbedarf, eine adäquate Wohnform in einer Einrichtung ermöglichen.

(2) Wohnleistungen sind:

a) Wohnen exklusive Berufsvorbereitung: Menschen mit Behinderungen, die die Leistung Berufsvorbereitung () in Anspruch nehmen, können für die Dauer der Berufsvorbereitung zusätzlich diese Leistung in Anspruch nehmen, um eine Wohnmöglichkeit mit entsprechender Begleitung in unmittelbarer Nähe zur Einrichtung der Berufsvorbereitung zu erhalten.

b) Begleitetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft: Durch Inanspruchnahme dieser Wohnleistung sollen Menschen mit Behinderungen beim Erhalt bzw. Erwerb ihrer Selbstständigkeit und Autonomie gefördert und unterstützt werden.

c) Wohnen exklusive Tagesstruktur: Menschen mit Behinderungen, die auf permanente Begleitung und Hilfestellung angewiesen sind, sollen mit dieser Wohnleistung in allen Bereichen der privaten Lebensgestaltung unterstützt werden.

d) Begleitetes Wohnen exklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie: Menschen mit psychischen Erkrankungen und wesentlichen Einschränkungen ihrer psychosozialen Fähigkeiten sollen durch diese Wohnleistung bei der selbstständigen Lebens- und Alltagsführung und in der Teilhabe unterstützt werden.

e) Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie: Menschen mit psychischen Erkrankungen und wesentlichen Einschränkungen ihrer psychosozialen Fähigkeiten sollen mit dieser Wohnleistung durch tagesstrukturierende Angebote sowie Angebote im Wohnbereich in der selbstständigen Lebens- und Alltagsführung und in der Teilhabe unterstützt werden.