Vollziehungsklausel
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, und zwar
1. hinsichtlich des im Einvernehmen und hinsichtlich des Abs. 3 gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
2. hinsichtlich des und 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres,
3. hinsichtlich des in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere sowie hinsichtlich des im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
betraut.
