Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. Teil

Schlussbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach und die Wahl der Gemeindevertreter nach obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.