IV. Teil
Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach und die Wahl der Gemeindevertreter nach obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
IV. Teil
Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach und die Wahl der Gemeindevertreter nach obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.