Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. ABSCHNITT

Inhalt der Verordnung

. Diese Verordnung regelt

1. nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung und Durchführung des Lehrganges und der Prüfung, die zur Erlangung eines Befähigungsnachweises gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 berechtigt, sowie nähere Bestimmungen betreffend die Ausstellung und Evidenthaltung desselben,

2. Bestimmungen über die Ausbildung der Tiertransportinspektoren.