Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Positivkriterien zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes

Bei der Erweiterung bestehender Schigebiete ist jedenfalls darauf zu achten, dass

a) auf folgende Naturgüter besondere Rücksicht genommen wird:

1. auf Krummseggenrasen, Polsterseggenrasen, Nackried-Gesellschaften und Gämsheide;

2. auf die Habitate des Birkhuhns, des Alpenschneehuhns und des Haselhuhns;

3. auf artenreiche Bergwiesen und deren Verzahnungen mit anderen Lebensraumtypen;

4. auf Sonderstandorte von besonderer Bedeutung, wie natürliche oder naturnahe stehende und fließende Gewässer, Auwälder, Trockenstandorte, Schneetälchengesellschaften und Gletscherschliffbereiche;

5. auf besondere landschaftsprägende Elemente, wie markante Einzelbäume, Felsblöcke oder Blockhalden;

b) im hohen Maße ingenieurbiologische Methoden und Maßnahmen eingesetzt werden;

c) Schiabfahrten unter bestmöglicher Ausnutzung der natürlichen Geländestruktur trassiert werden;

d) nach baubedingten Landschaftseingriffen standortgerechte und bestandssichere Rekultivierungen vorgenommen werden;

e) eine umweltfreundliche Energieversorgung aus erneuerbarer Energie sowie eine umweltfreundliche Abwasser- und Abfallentsorgung gewährleistet sind;

f) besonders umweltfreundliche Bauweisen, Bautechniken und - materialien zum Einsatz kommen.