Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Bestehende Ausbildungslehrgänge

Ausbildungslehrgänge im Sinn der bis 22, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen haben, dürfen fortgesetzt und abgeschlossen werden, wenn die Ausbildungsinhalte den Grundsätzen der Anlage 1 der Vereinbarung gemäß zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe entsprechen. Der Abschluss der Ausbildung hat jedoch nach den bis 40 zu erfolgen.