Familienhelfer und Familienhelferinnen
Personen, die in Österreich
a) eine dreijährige Ausbildung zum Familienhelfer bzw. zur Familienhelferin an einer Fachschule für Familienhilfe und Pflegehilfe, deren Organisationsstatut samt Lehrplan
1. dem unter Bezugnahme auf des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 448/1994, erlassenen Erlass des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 20. Juni 1997, Zl. 21 635/1-III/4/97, Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bzw. für Wissenschaft und Verkehr Nr. 85/1997, oder
2. dem unter Bezugnahme auf des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erlassenen Erlass des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 3. Februar 2000, Zl. 21 635/I-III/A/4/2000, Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Nr. 45/2000, entspricht, erfolgreich absolviert haben und
b) über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen,
gelten als fachlich für den Beruf eines Diplom-Sozialbetreuers bzw. einer Diplom-Sozialbetreuerin F geeignet und dürfen abweichend vom in Verbindung mit die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer F“ bzw. „Diplom-Sozialbetreuerin F“ führen.
