Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung „Heimhelfer“ bzw. „Heimhelferin“ darf nur von Personen geführt werden, die

a) das 18. Lebensjahr vollendet haben und

b) die für die Erfüllung der Aufgaben nach erforderliche persönliche () und fachliche ()

Eignung besitzen.