Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Altenfachbetreuer und Altenfachbetreuerinnen

Personen, die in Österreich

a) die Ausbildung zum Altenfachbetreuer bzw. zur Altenfachbetreuerin an einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe, deren Organisationsstatut samt Lehrplan

1. dem unter Bezugnahme auf des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 448/1994, erlassenen Erlass des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 20. Juni 1997, Zl. 21 635/1-III/4/97, Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bzw. für Wissenschaft und Verkehr Nr. 85/1997, oder

2. dem unter Bezugnahme auf des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erlassenen Erlass des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 3. Februar 2000, Zl. 21 635/I-III/A/4/2000, Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Nr. 44/2000, entspricht, erfolgreich absolviert haben und

b) über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach verfügen,

gelten als fachlich für den Beruf eines Fach-Sozialbetreuers bzw. einer Fach-Sozialbetreuerin A geeignet und dürfen abweichend vom in Verbindung mit die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer A“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin A“ führen. Weiters dürfen sie abweichend vom in den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A aufgenommen werden.