Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fachkräfte

(1) Den Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die Betreuung und Anleitung der Auszubildenden. Dazu gehören insbesondere:

a) die Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des Unterrichts und

b) die Anleitung der und die Aufsicht über die Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.

(2) Als Fachkräfte dürfen nur Angehörige der Gesundheits- und Sozialberufe oder, sofern sich dies aus der Eigenart des Praktikumsplatzes ergibt, sonstige fachkompetente Personen, die über eine entsprechende fachspezifische Ausbildung verfügen, herangezogen werden, die hierfür fachlich und pädagogisch geeignet sind.