4. Abschnitt
Durchführung von Aufschulungslehrgängen
Aufschulungslehrgänge
(1) Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB besteht aus
a) einer ergänzenden theoretischen Ausbildung im Umfang von 470 UE und
b) einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von 360 Stunden, die im Bereich der Behindertenbegleitung zu absolvieren ist.
(2) Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BA besteht
a) aus einer ergänzenden theoretischen Ausbildung im Umfang von 100 UE und
b) einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von 400 Stunden, die im Bereich der Behindertenarbeit zu absolvieren ist.
(3) Der Aufschulungslehrgang nach § 53 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A sowie BA besteht aus
a) einer ergänzenden theoretischen Ausbildung mit folgenden Ausbildungsmodulen im jeweils nachstehenden Mindestausmaß:
aa) Persönlichkeitsbildung 120 UE
Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musischkreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen;
bb) Sozialbetreuung allgemein 30 UE
Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie;
cc) Humanwissenschaftliche Grundbildung 50 UE
Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie;
dd) Politische Bildung und Recht 10 UE
ee) Medizin und Pflege 35 UE
ff) Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE
gg) Haushalt, Ernährung, Diät 55 UE
hh) Ausbildungsschwerpunkt-spezifische Module 80 UE und
b) einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von zumindest 400 Stunden, die im Bereich der Altenarbeit bzw. der Behindertenarbeit zu absolvieren ist.
(4) Der Aufschulungslehrgang darf einmal wiederholt werden.
