Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen der Fach- oder Diplomprüfung
(1) Ist ein Auszubildender
a) durch Krankheit oder
b) aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin,
verhindert, zu Prüfungen im Rahmen der Fach- oder Diplomprüfung anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2) Tritt ein Auszubildender zu einer Prüfung im Rahmen der Fach- oder Diplomprüfung nicht an, ohne aus einem der im Abs. 1 angeführten Gründen verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung nach Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Auszubildenden.
