Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wiederholen der Ausbildung

(1) Wenn

a) drei Ausbildungsgegenstände nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden,

b) mehr als drei Ausbildungsgegenstände aufgrund der Nachtragsprüfung nach mit der Note „nicht genügend“ beurteilt oder aufgrund einer neuerlichen Verhinderung nach nicht beurteilt werden,

c) zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt werden,

d) ein nach wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,

e) das Fachprojekt nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach mit „nicht bestanden“ beurteilt wird oder

f) mehr als 20 v. H. Fehlzeiten nach vorliegen, sofern der Leiter des Ausbildungslehrganges nicht im Sinn des von der Wiederholung absieht, hat der Auszubildende die Ausbildung einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen.

(2) Die Ausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.